21.12.2006 Zivilrecht

OGH: Wenn ein Versicherer Versicherungsschutz ablehnt, hat der Versicherungsnehmer (vorerst) nur ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht


Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsschutz, Feststellungsbegehren, Leistungsbegehren, Klageeinschränkung
Gesetze:

§ 154 VersVG, § 228 ZPO, § 237 Abs 4 ZPO, § 483 Abs 3 ZPO, § 513 ZPO

In seinem Beschluss vom 27.09.2006 zur GZ 7 Ob 158/06w hat sich der OGH mit dem Versicherungsvertragsrecht befasst:

OGH: Wenn ein Versicherer Versicherungsschutz ablehnt, hat der Versicherungsnehmer (vorerst) nur ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht. Mit der bloßen Ablehnung der Deckung geht allerdings der primär nicht auf Geld gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (gleichsam automatisch) bereits in einen Zahlungsanspruch über.

In der Umwandlung eines Leistungsbegehrens in ein Feststellungsbegehren ist nur dann eine - unter Umständen sogar noch im Rechtsmittelverfahren zulässige Klageeinschränkung zu erblicken, wenn das Feststellungsbegehren bloß einen Anspruch betrifft, der zeitlich und umfangmäßig nicht über den in der Leistungsklage bereits geltend gemachten Anspruch hinausgeht.