OGH: Auch die hierarchisch übergeordneten Organe sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung die Entscheidungsfrist nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen
§ 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB
In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 1 Ob 159/06y hat sich der OGH mit der Amtshaftung und dem Organisationsverschulden befasst:
Erstmals am 16.12.1988 brachte die Hotelbetreiberin Beschwerden betreffend Lärm und Vibrationen - verursacht durch eine Diskothek in der Nachbarschaft - vor. Erst am 22.11.1996 erließ die zuständige Behörde einen Bescheid, in welchem dem Diskothekenbetreiber eine Reihe zusätzlicher Auflagen vorgeschrieben wurde. Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung wegen dem durch den Diskothekenlärm entgangenen Erlös aus Zimmervermietungen.
Dazu der OGH: Soweit die Revisionswerberin dem Berufungsgericht grundsätzlich entgegenhält, ein Amtshaftungsanspruch könne mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs dann nicht bestehen, wenn die Verzögerung darauf beruhe, dass die Zentralstelle die betreffende Behörde nicht mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet hat, ist ihr zuzugestehen, dass eine derartige Auffassung in der Rechtsprechung früher vertreten wurde.
Die jüngere Rechtsprechung bejaht jedoch Amtshaftung für ein solches Organisationsverschulden: Auch die hierarchisch übergeordneten Organe sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung die Entscheidungsfrist nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen. Räumt der Staat bestimmten Personen (hier: den Nachbarn) Rechte ein oder übernimmt er es, deren Interessen zu schützen, hat er auch für die Durchsetzung Sorge zu tragen.