21.12.2006 Zivilrecht

OGH: Hat der Ehegatte die Wohnung - wenn auch auf unbestimmte Zeit - seiner Ehegattin überlassen, ist es grundsätzlich deren Sache, Besucher oder Mitbewohner in die Wohnung aufzunehmen, ohne dass dies schutzwürdige Interessen des Ehegatten tangierte


Schlagworte: Vertragsrecht, Überlassen der Ehewohnung, schutzwürdige Interessen
Gesetze:

§ 914 ABGB, § 915 ABGB, § 864 ABGB

In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 1 Ob 198/06h hat sich der OGH mit der Überlassung der Ehewohnung und schutzwürdigen Interessen des Ehegatten befasst:

Seit Sommer 2002 ist die Ehe zerrüttet, weshalb der Kläger im Dezember 2002 aus der Ehewohnung auszog, während seine Ehegattin mit den beiden Kindern in dieser verblieb. Eine abschließende Regelung über die künftige Nutzung der Ehewohnung wurde zwischen den Ehegatten nicht getroffen. Über Verlangen seiner Ehegattin händigte er ihr schließlich seine Wohnungsschlüssel aus. Der Beklagte hat seit Sommer 2003 eine Beziehung mit der Ehegattin und ist in der Folge in die Ehewohnung eingezogen. Der Kläger begehrt vom Beklagten, ihm die Wohnung geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Er habe dem Beklagten die Wohnungsbenützung nicht gestattet.

Dazu der OGH: Das Verhalten des Klägers und seiner Ehegattin ist durchaus dahin zu verstehen, dass der Kläger die Wohnung bis auf weiteres seiner Gattin (und den gemeinsamen Kindern) zur alleinigen Benützung überließ und selbst auf die Benützung bis auf weiteres verzichtete. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass er seiner Ehegattin alle Wohnungsschlüssel überlassen und offenbar seither nie versucht hat, eigene Benützungsrechte gegenüber seiner Ehegattin geltend zu machen Dass diese (konkludente) Vereinbarung zwischen den Ehegatten, die ein Benützungsrecht des Klägers im Verhältnis zu seiner Gattin ausschließt, aufgekündigt oder sonst beendet worden wäre, behauptet der Kläger nicht. Hat er die Wohnung aber nun - wenn auch auf unbestimmte Zeit - seiner Ehegattin überlassen, ist es grundsätzlich deren Sache, Besucher oder Mitbewohner in die Wohnung aufzunehmen, ohne dass dies schutzwürdige Interessen des Klägers tangierte.