21.12.2006 Zivilrecht

OGH: Die Auffassung, einem PKW-Lenker, der in einem Abstand größer als der Anhalteweg der Straßenbahn vorfährt, muss der Abschluss eines reversierenden Einparkmanövers ermöglicht werden, anstelle ihn zur "Flucht nach vorne" zu zwingen, steht mit der in § 28 Abs 2 StVO statuierten Räumungsverpflichtung nicht in Einklang


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Straßenbahn
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 28 Abs 2 StVO

In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 2 Ob 222/06w hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein außerhalb des Bremsweges eines Schienenfahrzeuges eingeleitetes Einparkmanöver zulässig ist:

OGH: Wäre der PKW-Lenkerin das beabsichtigte Reversieren in die Parklücke bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Schienenfahrzeug als herannahend iSd § 28 Abs 1 erster Halbsatz StVO zu qualifizieren gewesen wäre, nicht möglich gewesen, hätte sie ihre Fahrt vorwärts fahrend fortsetzen müssen. Die Pflicht, die Gleise möglichst rasch zu verlassen, bedeutet nämlich, dass der zur Räumung Verpflichtete in seine Fahrtrichtung weiterfahren muss, soferne es die Verkehrslage zulässt.