21.12.2006 Zivilrecht
OGH: Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" in § 67 VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinne dahin zu verstehen, dass er sich auch auf Regressansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche etc bezieht
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Schadenersatzanspruch
Gesetze:
§ 67 VersVG
In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 2 Ob 87/06v hat sich der OGH mit der Legalzession des § 67 VersVG befasst:
OGH: Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" in § 67 VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinne dahin zu verstehen, dass er sich auch auf Regressansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche etc bezieht. Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruches nicht.