21.12.2006 Zivilrecht

OGH: Der Anspruch des bedürftigen Ehegatten auf die Ehewohnung besteht grundsätzlich nur gegenüber dem Ehepartner und hat keine Drittwirkung, insbesondere besteht gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern des Ehegatten kein Anspruch


Schlagworte: Familienrecht, Ehewohnung, dringendes Wohnbedürfnis, keine Drittwirkung, gutgläubiger Vertragspartner
Gesetze:

§ 97 ABGB

In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 3 Ob 202/06m hat sich der OGH mit § 97 ABGB befasst:

Der Beklagten (Betreibenden) wurde im April 2006 die Exekution durch zwangsweise Räumung der Wohnung bewilligt. Mit der im Juni 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage gemäß § 37 EO verband die Klägerin einen Aufschiebungsantrag. Die Wohnung sei die gemeinsame Ehewohnung. Ihr Ehegatte, der Verpflichtete, sei seit Jänner 1997 "alleiniger Hauptmieter dieser Wohnung" gewesen. Die Klägerin und ihr Sohn hätten keine andere Wohnmöglichkeit. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen bzw hätte sie über den Anspruch der Klägerin nach § 97 ABGB wissen müssen.

Dazu der OGH: Der Anspruch des bedürftigen Ehegatten auf die Ehewohnung besteht grundsätzlich nur gegenüber dem Ehepartner und hat keine Drittwirkung, insbesondere besteht gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern des Ehegatten kein Anspruch, wohl aber bei dolosem Zusammenwirken nach den Grundsätzen über die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte. Der Direktanspruch des Ehegatten gegen einen schlechtgläubigen Erwerber wurde auch schon bejaht, wenn der Dritte Kenntnis vom dringenden Wohnbedürfnis hatte.