21.12.2006 Zivilrecht

OGH: Ist im Zeitpunkt einer Eheverfehlung bereits die unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten, so ist diese Eheverfehlung für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr kausal und daher beim Verschuldensausspruch nicht zu berücksichtigen


Schlagworte: Familienrecht, unheilbare Ehezerrüttung, Eheverfehlung, Verschulden
Gesetze:

§ 49 EheG

In seinem Erkenntnis vom 24.10.2006 zur GZ 5 Ob 153/06w hat sich der OGH mit der unheilbaren Ehezerrüttung iSd $ 49 EheG befasst:

OGH: Unheilbare Ehezerrüttung iSd § 49 EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigsten bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Es entspricht der stRsp des OGH, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung im Allgemeinen nicht vorhanden ist, wenn die Ehe so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte. Ist also im Zeitpunkt einer Eheverfehlung bereits die unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten, so ist diese Eheverfehlung für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr kausal und daher beim Verschuldensausspruch nicht zu berücksichtigen. Auch ein Ehebruch der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, spielt bei der Verschuldensabwägung keine Rolle.