21.12.2006 Zivilrecht

OGH: Das Aufforderungsverfahren iSd §§ 4 f LiegteilG ist auf die Abschreibung des nur aus einem Grundstück bestehenden Grundbuchskörpers nicht anwendbar


Schlagworte: Sachenrecht, Grundbuchsrecht, Grundbuchskörper, Grundstück, lastenfrei, abschreiben
Gesetze:

§§ 4 f LiegTeilG, § 3 GBG

In seinem Beschluss vom 24.10.2006 zur GZ 5 Ob 179/06v hat sich der OGH mit dem Aufforderungsverfahren iSd §§ 4 f LiegteilG befasst:

Die Antragsteller sind jeweils zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, die nur aus dem 1000 m² umfassenden Grundstück besteht. Insbesondere der Miteigentumsanteil der Zweitantragstellerin ist mit einer Vielzahl von vollstreckbaren Pfandrechten belastet. Die Liegenschaftseigentümer begehren die Einleitung des Aufforderungsverfahrens im Sinn der §§ 4 f LiegteilG hinsichtlich des genannten Grundstückes, weil sie beabsichtigen, dieses lastenfrei abzuschreiben.

Dazu der OGH: Wenn auch der in den Bestimmungen des LiegTeilG mehrfach vorkommende Begriff "Trennstück" nicht nur im Sinn einer Teilfläche, sondern auch als ganzes Grundstück zu verstehen ist, lässt die in § 4 Abs 1 Lieg TeilG enthaltene Formulierung "Trennstück, das von einem Grundbuchskörper abgeschrieben werden soll," schon mit den Mitteln der einfachen Gesetzesauslegung nach dem Wortsinn nur das Ergebnis zu, dass damit nur ein (abzutrennender) Teil eines Ganzen (eben des Grundbuchskörpers) gemeint sein kann. Das Argument der Antragsteller, das Aufforderungsverfahren diene der effizienteren und kostengünstigeren (Ersparnis von Beglaubigungskosten im Zusammenhang mit Freilassungserklärungen) Abschreibung von belasteten Grundstücken bzw Grundstücksteilen und müsse daher auf die Abschreibung des nur aus einem Grundstück bestehenden Grundbuchskörpers anwendbar sein, vernachlässigt den einer "Ausbücherung" gleichkommenden und daher abzulehnenden Effekt, wenn - wie hier - dem Antrag auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens noch nicht zu entnehmen ist, was mit dem bisher mehrfach belasteten Grundbuchskörper, der im Fall der Nichtäußerung sämtlicher Buchberechtigter im Prinzip in eine unbelastete Liegenschaft umgewandelt wird, geschehen soll.