21.12.2006 Zivilrecht
OGH: Es stellt noch keine Beeinträchtigung des Willens eines Erblassers dar, wenn er seine letztwillige Verfügung in der Absicht errichtete, die Pflege durch die präsumtive Erbin sicherzustellen
Schlagworte: Erbrecht, letztwillige Verfügung, Drohung, Motiv
Gesetze:
§§ 531 ff ABGB, § 565 ABGB
In seinem Beschluss vom 24.10.2006 zur GZ 5 Ob 217/06g hat sich der OGH mit Willensmängel bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung befasst:
OGH: Es stellt noch keine Beeinträchtigung des Willens eines Erblassers dar, wenn er seine letztwillige Verfügung in der Absicht errichtete, die Pflege durch die präsumtive Erbin sicherzustellen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist bei einem solchen Motiv noch keineswegs regelmäßig die Drohung verbunden, der Erblasser werde ansonsten einen ungerechten Nachteil erfahren, etwa in Heimpflege übergeben werden.