21.12.2006 Zivilrecht
OGH: Ein Novationswille wird nicht vermutet; dies gilt auch bei zeitlich aufeinanderfolgenden Mietverträgen hinsichtlich mehrerer Objekte im selben Haus zwischen denselben Vertragsparteien
Schlagworte: Mietrecht, Novationswille, zeitlich aufeinanderfolgende Mietverträge
Gesetze:
§§ 1376 f ABGB, MRG, WÄG
In seinem Beschluss vom 24.10.2006 zur GZ 5 Ob 223/06i hat sich der OGH mit dem Mietrecht und der Novation befasst:
OGH: Maßgeblich für die Beurteilung, ob zwischen den Parteien ein neuer Vertrag zustandegekommen ist, ist ein erweisbarer Novationswille, also die Absicht der Parteien, die alte Verbindlichkeit zu tilgen und durch eine neue zu ersetzen. Ein Novationswille wird nämlich nicht vermutet. Auch bei zeitlich aufeinanderfolgenden Mietverträgen hinsichtlich mehrerer Objekte im selben Haus zwischen denselben Vertragsparteien gelten diese Grundsätze uneingeschränkt, weshalb auch in solchen Fällen ausschließlich auf den Parteiwillen, den Hauptgegenstand des Bestandverhältnisses auszutauschen, abzustellen ist.