21.12.2006 Zivilrecht

OGH: Endet der (Betriebsunterbrechungs-)Versicherungsvertrag während des gedehnten Versicherungsfalles, so hat der Versicherer regelmäßig auch die Schäden zu decken, die das nach dem Versicherungszeitraum ablaufende Geschehen mit sich bringt


Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Betriebsunterbrechungsversicherung, gedehnter Versicherungsfall
Gesetze:

Art 5 Abs 1 ABUB 1994

In seinem Beschluss vom 23.10.2006 zur GZ 7 Ob 196/06h hat sich der OGH mit dem gedehnten Versicherungsfall und der Betriebsunterbrechungsversicherung befasst:

OGH: Gedehnte Versicherungsfälle können auch in der Betriebsunterbrechungsversicherung vorkommen. Auch insoweit beschränkt sich der Versicherungsfall nicht auf ein zeitlich punktuelles Ereignis, sondern erstreckt sich regelmäßig über eine - kürzere oder längere - Zeitspanne, die im Einzelfall, entsprechend der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarung, den Umfang der Versicherungsleistung bestimmt. Endet der Versicherungsvertrag während des gedehnten Versicherungsfalles, so hat der Versicherer regelmäßig auch die Schäden zu decken, die das nach dem Versicherungszeitraum ablaufende Geschehen mit sich bringt. Liegt der Beginn des gedehnten Versicherungsfalles innerhalb des Haftungszeitraumes, ist der Versicherer daher ungeachtet der Beendigung des (Betriebsunterbrechungs-)Versicherungsvertrages in vollem Umfang zur Leistung verpflichtet.