21.12.2006 Zivilrecht
OGH: Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem "garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich
Schlagworte: Werkvertrag, "garantierter" Kostenvoranschlag, beträchtliche Überschreitung, Rüge
Gesetze:
§§ 1165 ff ABGB, § 1170a ABGB
In seinem Beschluss vom 18.10.2006 zur GZ 9 Ob 109/06d hat sich der OGH mit dem Werkvertrag und dem Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB befasst:
OGH: Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem "garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich.