21.12.2006 Zivilrecht

OGH: Der Tierarzt haftet, wenn die von ihm gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt; gebietet dieser Standard eine Nachbetreuung/Nachkontrolle, dann ist auch diese - sofern nichts Abweichendes vereinbart ist - mitumfasst


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tierarzt, Stand der Wissenschaft, Nachbetreuung/Nachkontrolle
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 18.10.2006 zur GZ 9 Ob 72/06p hat sich der OGH mit der Tierarzthaftung befasst:

OGH: Der Eigentümer eines Tiers hat beim Tierbehandlungsvertrag Anspruch auf die Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden Maßnahmen. Der Tierarzt haftet, wenn die von ihm gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt. Gebietet dieser Standard eine Nachbetreuung/Nachkontrolle, dann ist auch diese - sofern nichts Abweichendes vereinbart ist - mitumfasst.