21.12.2006 Zivilrecht
OGH: Der Tierarzt haftet, wenn die von ihm gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt; gebietet dieser Standard eine Nachbetreuung/Nachkontrolle, dann ist auch diese - sofern nichts Abweichendes vereinbart ist - mitumfasst
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tierarzt, Stand der Wissenschaft, Nachbetreuung/Nachkontrolle
Gesetze:
§§ 1295 ff ABGB
In seinem Beschluss vom 18.10.2006 zur GZ 9 Ob 72/06p hat sich der OGH mit der Tierarzthaftung befasst:
OGH: Der Eigentümer eines Tiers hat beim Tierbehandlungsvertrag Anspruch auf die Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden Maßnahmen. Der Tierarzt haftet, wenn die von ihm gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt. Gebietet dieser Standard eine Nachbetreuung/Nachkontrolle, dann ist auch diese - sofern nichts Abweichendes vereinbart ist - mitumfasst.