OGH: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht ein und haftet daher nach § 1041 ABGB
§§ 1090 ff ABGB, § 1041 ABGB
In seinem Beschluss vom 12.10.2006 zur GZ 6 Ob 212/06d hat sich der OGH mit dem Verwendungsanspruch im Mietrecht befasst:
OGH: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht ein und haftet daher nach § 1041 ABGB.
Das nach § 1041 ABGB zu entrichtende Entgelt für die Benützung einer fremden Sache ist regelmäßig der ortsübliche Bestandzins, also die Höhe des Betrages, den der Bereicherte sonst auf dem Markt für die Benützung hätte aufwenden müssen. Dass der früher bezahlte Mietzins keinesfalls alleiniges Kriterium für die Ermittlung des angemessenen Benützungsentgeltes darstellt, sondern lediglich einen diesbezüglichen Anhaltspunkt bieten kann, entspricht der einhelligen Auffassung in Lehre und Rechtsprechung.