28.12.2006 Zivilrecht
OGH: Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung aus wichtigen Gründen, unleidliches Verhalten
Gesetze:
§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
In seinem Beschluss vom 24.10.2006 zur GZ 5 Ob 221/06w hat sich der OGH mit dem Mietrecht und der Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens befasst:
OGH: Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Ob das Gesamtverhalten eines Mieters iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG unleidlich ist und daher den betreffenden Kündigungsgrund verwirklicht, stellt eine Frage der Abwägung im Einzelfall dar.