28.12.2006 Zivilrecht

OGH: Kommt ein in Österreich inhaftierter Strafgefangener seiner Arbeitspflicht nach § 44 StVG nach, ist er gemäß § 66a AlVG im System der sozialen Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit versichert; er ist als Arbeitnehmer im Sinn des Art 1 lit a der VO 1408/71 anzusehen und vermittelt daher gemäß Art 3 der VO 1408/71 seinen Kindern als seinen Familienangehörigen einen Unterhaltsvorschussanspruch nach § 4 Z 3 UVG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Strafgefangener, Arbeitspflicht
Gesetze:

§ 4 Z 3 UVG, § 44 StVG, § 66a AlVG, Verordnung (EWG) Nr 1408/71

In seinem Beschluss vom 09.11.2006 zur GZ 6 Ob 233/06t hat sich der OGH mit dem UVG und der Wanderarbeitnehmerverordnung befasst:

Die mj Milena P***** ist polnische Staatsbürgerin und lebt bei ihrer Mutter in Wien. Der Vater ist polnischer Staatsbürger und befand sich vom 03.10.2004 bis 03.07.2006 in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt. Die Minderjährige begehrt Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 3 UVG.

Dazu der OGH: Der EuGH beurteilt Unterhaltsvorschüsse nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistung im Sinn der VO (EWG) 1408/71. Dies gilt auch für Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG.

Der Begriff des Arbeitnehmers ist in Art 1 lit a der VO 1408/71 definiert. Darunter ist jede Person zu verstehen, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit (unter anderem) für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.

Kommt ein in Österreich inhaftierter Strafgefangener seiner Arbeitspflicht nach § 44 StVG nach, ist er gemäß § 66a AlVG im System der sozialen Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit versichert; er ist als Arbeitnehmer im Sinn des Art 1 lit a der VO 1408/71 anzusehen und vermittelt daher gemäß Art 3 der VO 1408/71 seinen Kindern als seinen Familienangehörigen einen Unterhaltsvorschussanspruch nach § 4 Z 3 UVG.