28.12.2006 Zivilrecht

OGH: Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen der Benützungsart iSd § 828 Abs 1 Satz 2 ABGB ist die bisherige Ausübung des Mitbesitzes


Schlagworte: Sachenrecht, Miteigentum, Gebrauchsrecht, Veränderungsverbot
Gesetze:

§ 828 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006 zur GZ 1 Ob 128/06i hat sich der OGH mit dem Gebrauchsrecht am Miteigentum befasst:

OGH: Aus § 828 Abs 1 Satz 1 ABGB lässt sich ableiten, dass die einzelnen Teilhaber die gemeinsame Sache regelmäßig ohne Absprache mit den anderen benützen dürfen. Ist die Gebrauchsmöglichkeit an sich unbeschränkt, findet das Gebrauchsrecht eines Teilhabers seine Grenze nur im Veränderungsverbot des § 828 Abs 1 Satz 2 ABGB. Eigenmächtige Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Substanz oder auch bloß am Gebrauch sowie Verfügungen eines Teilhabers, die in das Anteilsrecht zumindest eines weiteren eingreifen würden, sind rechtswidrig und geben dem anderen Abwehrrechte.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen der Benützungsart ist die bisherige Ausübung des Mitbesitzes. Gestattet sind lediglich Änderungen der Benützungsart, die die anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigen.