OGH: Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Verdienstentgang nur insofern zu, als dieser nicht kraft Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist
§ 101 Abs 1 B-KUVG, § 125 Abs 1 B-KUVG
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006 zur GZ 1 Ob 165/06f hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Legalzession an den Sozialversicherungsträger bei Amtshaftungsansprüchen anders als bei sonstigen Schadenersatzansprüchen zu beurteilen ist:
Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des Verdienstentgangs, nachdem er durch einen Schuss aus seiner Dienstwaffe verletzt worden war und frühzeitig pensioniert wurde. Die beklagte Partei hielt dem entgegen, dass dem Kläger bereits eine Versehrtenrente gewährt worden sei, die mit dem Verdienstentgang sachlich kongruent sei und daher nur durch den Sozialversicherungsträger als Legalzessionar die gegenständlichen Ansprüche geltend gemacht werden könnten, weshalb dem Kläger die Aktivlegitimation fehle. Der Kläger wiederum vertrat die Ansicht, dass die Versehrtenrente eine Sozialleistung sei, die nicht den Zweck verfolge, eine Entlastung des Haftpflichtigen zu bewirken.
Der OGH führte dazu aus: Die sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs und dem Anspruch auf Gewährung einer Versehrtenrente wurde vom OGH bereits in mehreren Entscheidungen bejaht. Soweit eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers besteht, gehen diese Ansprüche im Zuge einer Legalzession auf diesen über und zwar unabhängig von einer tatsächlichen Geltendmachung. Der Geschädigte selbst kann sich damit nicht mehr erfolgreich auf diese Ansprüche stützen, um dadurch eine Doppelliquidierung zu vermeiden. Eine Versehrtenrente ist abstrakt zu berechnen und gebührt dem Geschädigten somit selbst dann, wenn sein Erwerb nicht gemindert wurde oder dieser sogar ein höheres Einkommen erzielt. In diesem Fall entsteht aber auch kein Anspruch auf Verdienstentgang, der auf den Sozialversicherungsträger übergehen könnte.