11.01.2007 Zivilrecht
OGH: Bedingt erbserklärte Erben haften den Gläubigern bei Zwangsversteigerung von Liegenschaften des Erblassers nach der Einantwortung nicht im Ausmaß der Differenz zwischen dem Schätzwert und dem geringeren Meistbot
Schlagworte: Erbrecht, Zwangsversteigerung, Schätzwert, geringeres Meistbot
Gesetze:
§ 802 ABGB
In seinem Beschluss vom 19.10.2006 zur GZ 3 Ob 92/06k hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob bedingt erbserklärte Erben bei Zwangsversteigerung von Liegenschaften des Erblassers nach der Einantwortung im Ausmaß der Differenz zwischen dem Schätzwert und dem geringeren Meistbot den Erblassergläubigern nicht haften:
OGH: Ein solcher rein rechnerischer Differenzbetrag ist keine nach den Regeln der KO zu verteilende Verlassenschaftsmasse, in deren Umfang die Erben, denen mit der Rechtswohltat des Inventars eingeantwortet wurde, iSd § 802 ABGB den unbesicherten Gläubigern zu haften hätten.