OGH: Aufwendungen, um die vom unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehegatten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (Strom, Heizung, Reparaturen, Betriebskosten etc) stellen einen ausnahmsweise anrechenbaren Naturalunterhalt dar
§ 66 EheG, § 70 EheG, § 97 ABGB
In seinem Erkenntnis vom 15.11.2006 zur GZ 9 Ob 64/05k hat sich der OGH mit Naturalunterhaltsleistungen bei Scheidung wegen Verschuldens befasst:
OGH: Grundsätzlich ist der gesamte angemessene Unterhalt den geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehegatten in Geld zuzusprechen. Prinzipiell sind daher gemischte Unterhaltsleistungen, also Geld- und Naturalleistungen, dann unzulässig, wenn eine Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt besteht. Aufwendungen, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (Strom, Heizung, Reparaturen, Betriebskosten etc) stellen aber einen ausnahmsweise anrechenbaren Naturalunterhalt dar. Insoweit ist auch gemischter Unterhalt, bestehend aus Natural- und Geldleistung, jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung der Wohnung liegt und das Verbleiben in der Wohnung bzw dem Haus einer zumindest schlüssigen Vereinbarung der Ehegatten entspricht.
Selbst nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe besteht ein Anspruch des auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten, dass der zur Verfügung über die Wohnung berechtigte Ehegatte gemäß § 97 ABGB alles zu unterlassen und vorzukehren hat, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert. Dieser Anspruch besteht im Falle einer Scheidung bei rechtzeitiger Antragstellung nach den §§ 81 f EheG im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten weiter.