11.01.2007 Zivilrecht

OGH: Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, mehrere Kinder, Zusammenrechnung
Gesetze:

§ 140 ABGB

In seinem Beschluss vom 14.11.2006 zur GZ 5 Ob 243/06f hat sich der OGH mit der Bewertung des Unterhalts befasst:

OGH: Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist zufolge § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen. Dabei sind die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder für jedes Kind einzeln zu beurteilen, weil diese nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen. Eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt.