11.01.2007 Zivilrecht

OGH: Bei einer Erbschaftsschenkung unterliegt auch das Offert der Formpflicht des § 1278 Abs 2 ABGB


Schlagworte: Erbrecht, Erbschaftsschenkung, Formpflicht, Offert
Gesetze:

§§ 531 ff ABGB, § 1278 Abs 2 ABGB

In seinem Beschluss vom 09.11.2006 zur GZ 6 Ob 196/06a hat sich der OGH mit der Erbschaftsschenkung und der Formpflicht des § 1278 Abs 2 ABGB befasst:

OGH: Nach stRsp ist eine Ausschlagung der Erbschaft dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm zugefallenen Nachlass verzichtet, mit der Wirkung, dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, sodass die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze angefallen wäre, so liegt keine Ausschlagung, sondern bei Entgeltlichkeit des Verzichts ein Erbschaftskauf, bei Unentgeltlichkeit eine Erbschaftsschenkung vor, die beide den Vorschriften des § 1278 ABGB unterliegen und zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch ein Gerichtsprotokoll bedürfen. Es handelt sich um einen zweiseitigen Vertrag, der voraussetzt, dass das Offert des Schenkers ebenfalls in der erforderlichen Form vom Beschenkten angenommen wird und die Annahmeerklärung dem Schenker auch zukommt. Die negative Erbserklärung des Erben (Schenker) erfüllt auch nicht in Verbindung mit der positiven Erbserklärung des Erwerbers die gesetzlichen Formerfordernisse. Das Formgebot des § 1278 Abs 2 ABGB soll unter anderem der Klarstellung der Rechtslage dritten Personen gegenüber dienen, sodass es sich schon auf den Vertragsschluss erstrecken muss. Es entspricht der überwiegenden Lehre, dass der Formmangel des § 1278 Abs 2 ABGB durch wirkliche Übergabe des Nachlasses nicht saniert werden kann.