11.01.2007 Zivilrecht

OGH: Die Mitteilung allein, der Unterhaltspflichtige beziehe nunmehr Arbeitslosengeld, ist nicht geeignet, begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu erwecken


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, begründete Bedenken, Versagen, Innehaltung, Arbeitslosengeld
Gesetze:

§ 7 Abs 1 UVG, § 16 Abs 2 UVG

In seinem Beschluss vom 09.11.2006 zur GZ 6 Ob 209/06p hat sich der OGH mit der Versagung von Vorschüssen iSd § 7 Abs 1 UVG und der Innehaltung iSd § 16 Abs 2 leg cit befasst:

OGH: Die Mitteilung allein, der Unterhaltspflichtige beziehe nunmehr Arbeitslosengeld, ist nicht geeignet, begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu erwecken. Jedoch stellt diese Mitteilung zumindest einen beachtlichen Grund dafür dar, dass einerseits entsprechende Erhebungen angestellt und andererseits eine mit einiger Wahrscheinlichkeit mögliche Überzahlung vermieden wird. Eine angeordnete Innehaltung ist daher im Fall der Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zu beanstanden.