OGH: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Schuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten; wird aber der Kreditgeber selbst aktiv, um die Interzession des Verbrauchers zu erreichen, so weist das prima facie darauf hin, dass er die Einbringlichkeit der Hauptschuld als nicht gesichert ansah
§ 25c KSchG
In seinem Beschluss vom 09.11.2006 zur GZ 6 Ob 227/06k hat sich der OGH mit § 25c KSchG und den Prüf- und Informationspflichten des Gläubigers befasst:
OGH: § 25c KSchG verpflichtet den Gläubiger, im Falle einer Interzession den Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Der Begriff umfasst auch die Übernahme der Haftung für eine bereits bestehende fremde Verbindlichkeit. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Schuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten; wird aber der Kreditgeber selbst aktiv, um die Interzession des Verbrauchers zu erreichen, so weist das prima facie darauf hin, dass er die Einbringlichkeit der Hauptschuld als nicht gesichert ansah.
Im Zusammenhang mit dem "Kennenmüssen" dürfen die Prüf- und Informationspflichten des Gläubigers nicht überspannt werden. Es treffen ihn keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinaus gehen. Letztlich kann auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungs- und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken.