11.01.2007 Zivilrecht

OGH: Ein Klagebegehren nach § 364 Abs 3 ABGB darf vom Beklagten keine bestimmten Vorkehrungen verlangen; das Begehren hat sich auf Unterlassung des Eingriffes zu beschränken


Schlagworte: Sachenrecht, Lichtimmissionen, bestimmtes Maß, keine bestimmten Vorkehrungen
Gesetze:

§ 364 Abs 3 ABGB

In seinem Beschluss vom 09.11.2006 zur GZ 6 Ob 243/06p hat sich der OGH mit § 364 Abs 3 ABGB befasst:

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die sich auf ihrem Grundstück knapp an der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindlichen sechs Bäume auf eine Höhe von maximal 2 m zurückzuschneiden. Durch den Schattenwurf würden diese Bäume massiv auf das Grundstück des Klägers einwirken, wobei das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß bei weitem überschritten werde.

Dazu der OGH: Nach stRsp zu § 364 Abs 2 ABGB hat sich das Begehren auf Unterlassung des Eingriffes zu beschränken; es dürfen vom Beklagten keine bestimmten Vorkehrungen verlangt werden. Vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben. Dies gilt auch für die Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB. Das Klagebegehren setzt nicht unbedingt die Determinierung der angestrebten Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes Maß voraus.