OGH: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen bestehen begründete Bedenken dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG, § 140 ABGB, § 5 KO
In seinem Beschluss vom 14.11.2006 zur GZ 10 Ob 65/06s hat sich der OGH mit der Versagung von Vorschüssen iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG befasst:
OGH: Nach neuerer Rechtsprechung des OGH bestehen an sich durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht. Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens oder des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 199 Abs 2 KO gleicht in den Wirkungen der Konkurseröffnung.
Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291a EO und § 291b Abs 2 EO möglich.