OGH: Eine (bloß) vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle geäußerte und in dieser Form in einem Protokoll festgehaltene Meinung, dass kein Schadenersatzanspruch bestehe und "keine Empfehlung an die Versicherung gegeben werden" könne, genügt nicht, um die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist nach § 58a Abs 1 ÄrzteG zu beenden
§ 1489 ABGB, § 58a Abs 1 ÄrzteG
In seinem Beschluss vom 24.10.2006 zur GZ 10 Ob 57/06i hat sich der OGH mit § 58a Abs 1 ÄrzteG und der Hemmung der Verjährung befasst:
Die Klägerin war nach der Operation der Meinung, dass diese nicht von ihrer Einwilligung gedeckt gewesen sei und sie vor dem gegenständlichen Eingriff nur unzureichend über Risiken, Folgen und Komplikationen der Operation sowie bestehende Alternativmöglichkeiten aufgeklärt worden sei. Eine Verjährungsverzichtserklärung für die Dauer des Schlichtungsverfahrens bei der Schiedsstelle der Ärztekammer wurde unterfertigt.
Dazu der OGH: Die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist endet nach § 58a Abs 1 Satz 3 ÄrzteG "mit dem Tag, an welchem entweder der angeblich Geschädigte oder der bezeichnete Schädiger oder einer ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich erklärt hat, dass er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht oder durch den angerufenen Patientenanwalt oder die befasste ärztliche Schlichtungsstelle eine gleiche Erklärung schriftlich abgegeben wird". Dem genügt eine (bloß) vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle geäußerte und in dieser Form in einem Protokoll festgehaltene Meinung, dass kein Schadenersatzanspruch bestehe und "keine Empfehlung an die Versicherung gegeben werden" könne, nicht.