11.01.2007 Zivilrecht

OGH: Auf die Erzielung eines Unternehmensgewinns abzielende Geschäfte eines Kreditunternehmens sind vom Schutzzweck des BWG nicht erfasst


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bankwesenrecht, Bankenaufsichtsbehörde, Amtshaftung, Einleger, Sparer, Unternehmensgewinn
Gesetze:

AHG, § 69 BWG

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006 zur GZ 1 Ob 142/06y hat sich der OGH mit dem Schutzzweck des § 69 BWG und der Frage befasst, ob einem Bankunternehmen Amtshaftungsansprüche zustehen, wenn es zwecks gewerbsmäßigen Weitervertriebs (auf eigene Rechnung) Bankschuldverschreibungen eines anderen Bankunternehmens erwarb, hinsichtlich dessen die Bankenaufsichtsbehörde gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat und dieses Verhalten kausal für einen Vermögensschaden wurde:

Dazu der OGH: Der Primärzweck des § 69 BWG liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Interesse. Nur in sekundärer Hinsicht sollen die Normen der Bankenaufsicht auch bestimmte Gläubiger von Banken (Einleger, Sparer) schützen. Vor diesem Hintergrund sowie unter Bedachtnahme auf den allein öffentlichen Interessen gerecht werdenden gemeinschaftrechtlichen Schutzzweck der Bankenaufsicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, der - dem Individualschutz des "einzelnen Einlegers oder Sparers" dienende - sekundäre Schutzzweck des BWG gehe so weit, dass auch derartige Risiken mitumfasst seien. Jene Rechtsprechung, die den Schutzzweck des BWG über die volkswirtschaftlichen Zielsetzungen hinaus auch auf "Sparer und Einleger" erstreckte, ist jedenfalls nicht auf (frustrierte) Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens zwecks gewerbsmäßiger Abwicklung von Vertriebsgeschäften (Kauf und Weiterverkauf von Anleihen) auszudehnen. Solche auf die Erzielung eines Unternehmensgewinns abzielende Geschäfte sind vom Schutzzweck des BWG nicht erfasst.