11.01.2007 Zivilrecht

OGH: An den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs können nicht so strenge Anforderungen gestellt werden wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Beweislast, hypothetischer Kausalverlauf
Gesetze:

§ 1298 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006 zur GZ 1 Ob 168/06x hat sich der OGH mit § 1298 ABGB und der Beweislast bei hypothetischem Kausalverlauf befasst:

OGH: Den Geschädigten trifft im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB die Beweislast für den Kausalzusammenhang, da die Beweislastumkehr dieser Bestimmung nur den Verschuldensbereich betrifft. Nach stRsp können an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs nicht so strenge Anforderungen gestellt werden wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel daher nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhangs in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten der beklagten Partei herbeigeführt worden. Diese kann den wahrscheinlichen Geschehensablauf in Zweifel ziehen, indem sie einen anderen Tatsachenzusammenhang gleich wahrscheinlich macht oder eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufs aufzeigt.