18.01.2007 Zivilrecht
OGH: Ein Unterhaltsanspruch gegen Kinder kommt nur in Betracht, soweit trotz des Bestehens von Ansprüchen nach § 947 ABGB die Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen ist (dh im Umfang der verbleibenden "Bedarfslücke")
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Schenkungswiderruf, Dürftigkeit
Gesetze:
§ 143 ABGB, § 947 ABGB
In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 192/06y hat sich der OGH mit dem Verhältnis zwischen Unterhaltsansprüchen nach § 143 ABGB und dem Schenkungswiderruf nach § 947 ABGB befasst:
OGH: Nach § 143 Abs 3 ABGB muss ein Elternteil zur Deckung seines Lebensbedarfs grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens heranziehen. Umso mehr trifft ihn daher die Obliegenheit, auch Ansprüche nach § 947 ABGB geltend zu machen.