18.01.2007 Zivilrecht

OGH: Ein Mitverschulden des Anlegers setzt keine "hervorragenden Kenntnisse" auf dem Anlagesektor bei Vertragsabschluss voraus


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberatung, Mitverschulden
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 15.11.2006 zur GZ 9 Ob 128/06y hat sich der OGH mit der Anlageberatung befasst:

OGH: Ein dem Anleger zuzumessendes Mitverschulden kann seine Schadenersatzansprüche gegenüber einem Anlageberater, der nur unvollständig oder fehlerhaft über Anlagerisken informiert hat, entsprechend mindern. Hingegen ist die vom Revisionswerber getroffene einschränkende Auslegung, dass ein Mitverschulden des Anlegers nur dann angenommen werden könne, wenn dieser bei Vertragsabschluss "hervorragende Kenntnisse" auf dem Anlagesektor besessen habe, nicht ableitbar.