18.01.2007 Zivilrecht

OGH: Der Begriff des "gefährlichen Betriebs" darf nicht zu weit ausgelegt werden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht, Schutz- und Sorgfaltspflicht, Badeanstalt, Erfolgshaftung, gefährlicher Betrieb
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1315 ABGB

In seinem Beschluss vom 15.11.2006 zur GZ 9 Ob 70/06v hat sich der OGH mit den Verkehrssicherungspflichten sowie der Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten in einem Bad befasst:

OGH: Ganz unvernünftiges, äußerst leichtsinniges Verhalten eines Badegasts braucht der Betreiber einer Badeanstalt nicht in seine Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen miteinzubeziehen. Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern ist nicht üblich und auch nicht erforderlich, zumal dort an vielen Stellen Gefahren drohen können, denen durch eine "allgegenwärtige Aufsicht" zu begegnen weder geboten noch möglich ist. Entscheidend ist auch, in welchem Ausmaß die Benützer der zur Verfügung gestellten Einrichtung selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.

Die Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden und auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, verschuldensunabhängige Haftung hinauslaufen. Das österreichische Recht kennt keine allgemeine Erfolgshaftung für die durch den Betrieb eines Unternehmens verursachten Schäden. Richtig ist aber, dass von der Rechtsprechung die in den Haftpflichtgesetzen (EKHG etc) besonders ausgesprochene erweiterte Haftung des Unternehmers für die spezifische Betriebsgefahr analog auf alle gefährlichen Betriebe ausgedehnt wird. Dabei darf freilich der Begriff des "gefährlichen Betriebs" nicht zu weit ausgelegt werden. Es muss sich um Betriebe handeln, bei denen nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden, dass der Betrieb zur Erreichung seines Zwecks überhaupt im Gang ist.