OGH: Je nach der Lage des Einzelfalls können Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein
§ 1330 Abs 2 ABGB
In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 197/05x hat sich der OGH mit der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB und Werturteilen befasst:
OGH: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB im Zusammenhang mit Rechtsfolgenbehauptungen vertritt der OGH den Standpunkt, dass je nach der Lage des Einzelfalls Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein können. Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen.