24.01.2007 Zivilrecht

OGH: Zur Bemessung des gesetzlichen Unterhalts nach Scheidung der Ehe ist die Wohnkostenersparnis des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat und er deshalb regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhaltes zur Deckung seines vollständigen Unterhaltes bedarf


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Scheidung, Wohnkostenersparnis, Naturalunterhaltsleistungen
Gesetze:

§ 94 ABGB, § 69 Abs 2 EheG, § 66 EheG

In seinem Beschluss vom 09.11.2006 zur GZ 2 Ob 93/06z hat sich der OGH mit der Wohnkostenersparnis des Unterhaltsberechtigten befasst:

OGH: Zur Bemessung des gesetzlichen Unterhalts nach Scheidung der Ehe ist die Wohnkostenersparnis des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat und er deshalb regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhaltes zur Deckung seines vollständigen Unterhaltes bedarf. Dabei ist dem die vormalige Ehewohnung fortan allein gebrauchenden Ehegatten zwar kein fiktiver Mietzins aufzuerlegen, Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der benützten Wohnung im gebrauchsfähigen Zustand erbringt, sind jedoch als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen. Auch die von einem Ehegatten allein getragenen Kreditrückzahlungsraten vermindern den Geldunterhaltsanspruch des anderen Ehegatten, wenn diesem damit der Verbleib in der vormaligen Ehewohnung ermöglicht wird.