24.01.2007 Zivilrecht
OGH: Ein Rückgriff auf die Anrechnungsregel des § 1416 ABGB kann nur bei Vorliegen mehrerer von einander abgegrenzter Schulden gelten
Schlagworte: Schuldrecht, Anrechnungsregel
Gesetze:
§ 1416 ABGB
In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 234/06t hat sich der OGH mit der Anrechnungsregel des § 1416 ABGB befasst:
OGH: § 1416 ABGB regelt Leistungen (Zahlungen) des Schuldners, die von seinem Willen abhängen und von ihm gewidmet werden können. Dies kann nicht analog für Zahlungen (des Hauptschuldners) gelten, die im Wege der Einlösung aus einer Sachhaftung erfolgen. Im Übrigen kann ein Rückgriff auf die Anrechnungsregel des § 1416 ABGB nur bei Vorliegen mehrerer von einander abgegrenzter Schulden gelten.