24.01.2007 Zivilrecht

OGH: Die Mäßigung einer Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 2 ABGB erfolgt nicht von Amts wegen, sondern bedarf der Einwendung


Schlagworte: Konventionalstrafe, von Amts wegen, Einwendung
Gesetze:

§ 1336 ABGB

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 2 Ob 253/06d hat sich der OGH mit der Konventionalstrafe befasst:

OGH: Die Mäßigung einer Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 2 ABGB erfolgt nicht von Amts wegen, sondern bedarf der Einwendung. Nur wenn aber eine Konventionalstrafe Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre, könnte konsequenterweise das Bestreiten dieses Anspruches unter Umständen auch das Verlangen nach Mäßigung beinhalten.