OGH: Auch ein Miteigentümer ist bezüglich der eigenmächtig auf die gemeinschaftliche Sache getätigten Aufwendungen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln und kann entsprechenden Ersatz begehren
§§ 1035 ff ABGB
In seinem Erkenntnis vom 28.11.2006 zur GZ 1 Ob 226/06a hat sich der OGH mit der Geschäftsführung ohne Auftrag befasst:
OGH: Unter einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern, zu verstehen. Wesentlich ist, dass die Geschäftsführung eigenmächtig erfolgt, dass sich der Geschäftsführer die Geschäftsbesorgung sohin anmaßt. Geschäftsführung ohne Auftrag wird in Fällen des Zusammentreffens von Eigen- und Fremdinteressen von der weit überwiegenden Rechtsprechung bejaht. Auch ein Miteigentümer ist bezüglich der eigenmächtig auf die gemeinschaftliche Sache getätigten Aufwendungen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln und kann entsprechenden Ersatz begehren.
Bei der Beurteilung, ob der Aufwand des Geschäftsführers ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren und überwiegenden Vorteil gereicht, ist von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Geschäftsherrn Bedacht nimmt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Verhältnisse des Geschäftsherrn müssen bei vernünftiger Beurteilung durch die Geschäftsführung verbessert worden sein. Kommen Vermögensrechte in Betracht, muss der Geschäftsherr (in der Regel) bereichert worden sein. Der Beweis des "klaren und überwiegenden Vorteils" obliegt dem Geschäftsführer.