31.01.2007 Zivilrecht
OGH: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus
Schlagworte: Sicherungszession, Modus, Buchforderung
Gesetze:
§§ 1392 ff ABGB, §§ 451 ff ABGB
In seinem Erkenntnis vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 116/05k hat sich der OGH mit der Frage des für eine Sicherungszession erforderlichen Modus bei Buchforderungen befasst:
OGH: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus.