31.01.2007 Zivilrecht

OGH: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus


Schlagworte: Sicherungszession, Modus, Buchforderung
Gesetze:

§§ 1392 ff ABGB, §§ 451 ff ABGB

In seinem Erkenntnis vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 116/05k hat sich der OGH mit der Frage des für eine Sicherungszession erforderlichen Modus bei Buchforderungen befasst:

OGH: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus.