31.01.2007 Zivilrecht
OGH: Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat, sind die einzelnen Klauseln objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen, wobei stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Gesetze:
§ 864a ABGB, §§ 914 f ABGB
In seinem Beschluss vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 245/06i hat sich der OGH mit der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen befasst:
OGH: Es entspricht stRsp, dass bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat, die einzelnen Klauseln objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind, wobei stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist.