31.01.2007 Zivilrecht

OGH: Das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1 Pkt 2.1.1 der AHVB 1986 bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind


Schlagworte: Versicherungsrecht, Schadenersatz, Leistungsversprechen, Personenschaden, Sachschaden, Vermögensschaden
Gesetze:

Art 1 Pkt 2.1.1 der AHVB 1986, § 1293 ABGB

In seinem Beschluss vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 257/06d hat sich der OGH mit dem Versicherungsrecht befasst:

OGH: Das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1 Pkt 2.1.1 der AHVB 1986 bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte "reine" Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen (versicherten) Personenschaden noch durch einen (versicherten) Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem (versicherten) Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinne der Lehre der Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als "unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.