31.01.2007 Zivilrecht

OGH: Eine Grunddienstbarkeit kann immer nur auf dem ganzen Grundbuchskörper lasten; die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Grunddienstbarkeit muss notwendigerweise für alle Miteigentumsanteile gleich sein


Schlagworte: Grunddienstbarkeit, Miteigentum
Gesetze:

§§ 472 ff ABGB, §§ 825 ff ABGB, § 57 Abs 1 GBG

In seinem Beschluss vom 28.11.2006 zur GZ 5 Ob 168/06a hat sich der OGH mit der Grunddienstbarkeit und dem Miteigentum befasst:

OGH: Eine Grunddienstbarkeit kann immer nur auf dem ganzen Grundbuchskörper lasten und die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Grunddienstbarkeit muss notwendigerweise für alle Miteigentumsanteile gleich sein. Die vom Rekursgericht bewilligte Löschung der Dienstbarkeiten nur hinsichtlich der Anteile der Antragsteller würde daher zu einer rechtlich unzulässigen, grundbuchswidrigen Eintragung führen.