31.01.2007 Zivilrecht

OGH: § 1318 ABGB normiert keine reine Erfolgshaftung; ein Wasserrohrbruch macht daher den Wohnungsinhaber nicht automatisch für den dadurch verursachten Schaden haftbar; die Haftung setzt vielmehr bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung des Wohnungsinhabers, Wasserrohrbruch
Gesetze:

§ 1318 ABGB

In seinem Beschluss vom 28.11.2006 zur GZ 5 Ob 246/06x hat sich der OGH mit der Haftung des Wohnungsinhabers befasst:

OGH: Die Haftung nach § 1318 ABGB ist nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen. Der Wohnungsinhaber ist für den durch das aus seiner Wohnung fließende Wasser verursachten Schaden nicht nach § 1318 ABGB ersatzpflichtig, wenn er beweist, dass er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten mit einer dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entsprechenden Wahrscheinlichkeit berechenbaren Risken in zumutbarer Weise auszuschalten oder doch wenigstens auf ein unvermeidbares Maß zu verringern. § 1318 ABGB normiert insoweit keine reine Erfolgshaftung. Ein Wasserrohrbruch macht daher den Wohnungsinhaber nicht automatisch für den dadurch verursachten Schaden haftbar; die Haftung setzt vielmehr bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist.