OGH: Eine Gefahrerhöhung iSd §§ 23 ff VersVG liegt nur dann vor, wenn es sich um einen neuen Gefahrenzustand von längerer Dauer handelt; es kommt allerdings nicht darauf an, dass die neue Gefahrenlage tatsächlich schon längere Zeit bestanden hat, sondern nur darauf, dass sie ex ante darauf ausgelegt war
§§ 23 ff VersVG
In seinem Erkenntnis vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 244/06t hat sich der OGH mit der Leistungsfreiheit des Versicherers bei Gefahrerhöhung iSd §§ 23 ff VersVG befasst:
OGH: Es muss eine objektiv erhebliche Änderung der Umstände eintreten. Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahrerhöhungen und solche, deren Unterstellung unter die §§ 23 ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmer erheblich entwerten würde, sind mitversichert. Nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrerhöhung - wobei dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrerhöhung dessen verschuldetes Nichtwissen gleichsteht, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, dass es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr, das ist dem Wissenmüssen, einer positiven Kenntnis gleichkommt - hat die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 25 Abs 1 VersVG zur Folge. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung trifft den Versicherer.
Nach herrschender Ansicht liegt eine versicherungsvertraglich relevante Gefahrerhöhung nur dann vor, wenn es sich um einen neuen Gefahrenzustand von längerer Dauer handelt; eine bloß kurzfristige, vorübergehende Änderung in der Gefahrensituation ist nicht ausreichend. Der Gefährdungsvorgang muss seiner Natur nach geeignet sein, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist. Die Gefahrerhöhung setzt somit voraus, dass die geänderten Umstände den Versicherungsfall nicht unmittelbar herbeiführen, sondern dass sich die neue Gefahrenlage "auf einem neuen, höheren Niveau stabilisieren und die Grundlage eines neuen, natürlichen Schadensverlaufes bilden kann". Es kommt allerdings, wie vom OGH bereits ausgesprochen wurde, nicht darauf an, dass die neue Gefahrenlage tatsächlich schon längere Zeit bestanden hat, sondern nur darauf, dass sie ex ante darauf ausgelegt war.