31.01.2007 Zivilrecht

OGH: Bei Vertragsabschluss durch Stellvertreter kommt es für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft auf den Vertragspartner und nicht auf dessen Vertreter an


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Vertretung
Gesetze:

§ 1 KSchG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 139/06d hat sich der OGH mit dem KSchG und der Vertretung befasst:

OGH: Bei Vertragsabschluss durch Stellvertreter kommt es für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft auf den Vertragspartner und nicht auf dessen Vertreter an. Ebenso, wie sich an der Unternehmereigenschaft eines Vertragspartners nichts ändert, wenn er sich durch einen Verbraucher vertreten lässt, geht der Verbraucherschutz nicht deshalb verloren, weil ein Verbraucher beim Abschluss mit einem Unternehmer durch einen Unternehmer vertreten wird.