31.01.2007 Zivilrecht
OGH: Eine Provisionsminderung nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten
Schlagworte: Maklerrecht, Konsumentenschutzrecht, Provisionsminderung, besondere Aufklärungspflichten, Immobilienmakler
Gesetze:
§ 3 Abs 4 MaklerG, § 30b KSchG
In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 139/06d hat sich der OGH mit der Provisionsminderung wegen Verstoßes besonderer Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers befasst:
OGH: Eine Provisionsminderung nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Das Ausmaß der Provisionsminderung hängt davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat. Die Mäßigung der Provision ist daher direkt proportional zu den Pflichtverletzungen des Maklers vorzunehmen.