07.02.2007 Zivilrecht

OGH: Jede Analogie zu § 364a ABGB muss auf das Wesen dieser Bestimmung Bedacht nehmen; Voraussetzung ist, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind


Schlagworte: Sachenrecht, Immissionen genehmigter Anlagen
Gesetze:

§ 364a ABGB

In seinem Beschluss vom 28.11.2006 zur GZ 1 Ob 196/06i hat sich der OGH mit der analogen Anwendung des § 364a ABGB befasst:

OGH: Eine Analogie zu § 364a (oder §364b) ABGB wird von der Rechtsprechung grundsätzlich bei Erteilung einer den Anschein der Gefahrlosigkeit und Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorrufenden Baubewilligung, aber auch in jenen Fällen gezogen, in denen die Baubehörde eine bauliche Maßnahme dadurch gestattet, dass sie die Anzeige eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens zur Kenntnis nimmt. Jede Analogie zu § 364a ABGB muss aber auf das Wesen dieser Bestimmung Bedacht nehmen: Voraussetzung ist, dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind. Mit in diesem Sinn "betriebstypischen" Schäden können nur adäquat verursachte Folgen gemeint sein.