07.02.2007 Zivilrecht

OGH: Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung


Schlagworte: Sachenrecht, Immissionen
Gesetze:

§ 364 Abs 2 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 30.11.2006 zur GZ 8 Ob 111/06s hat sich der OGH mit der Abwehr unzulässiger Immissionen gemäß § 364 Abs 2 ABGB befasst:

OGH: Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch (der nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 364 Abs 2 ABGB ohne weitere Voraussetzungen immer gegen den "Nachbarn", also gegen sämtliche Liegenschaftsmiteigentümer gerichtet werden kann) ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung.