OGH: Je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen
§ 176 ABGB, § 178a ABGB
In seinem Beschluss vom 28.11.2006 zur GZ 1 Ob 248/06m hat sich der OGH mit der Obsorge befasst:
OGH: Die Aufrechterhaltung einer bestehenden Obsorgeregelung gegen den Widerstand eines mündigen Kindes ist, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und sich dessen Wunsch nicht gegen seine offenbar erkennbaren Interessen richtet, abzulehnen. Gemäß § 146 Abs 3 ABGB ist der Wille des Kindes umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung einer seiner Pflege und Erziehung geltenden Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag. Insofern kommt deshalb der Meinung eines mündigen Minderjährigen im Allgemeinen bereits entscheidende Bedeutung zu, soll doch einem solchen Minderjährigen das Andauern einer bestimmte Obsorgeregelung - ohne Vorliegen schwerwiegender Gründe in seinem wohlverstandenen Interesse - nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Je älter daher ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen.