07.02.2007 Zivilrecht

OGH: Der Händler ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen; Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Werkunternehmer


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Händler, Werkunternehmer
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

In seinem Erkenntnis vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 166/06x hat sich der OGH mit der Haftung des Händlers und des Werkunternehmers befasst:

OGH: Nach stRsp haftet der Händler dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugnisses, einwandfreier Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren oder ordnungsgemäße Verpackung. Er haftet jedoch nicht für jedes Verschulden des Produzenten, da der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen ist. Das Ausmaß der den Händler treffenden Aufmerksamkeit und Sorgfaltspflicht nach § 1299 ABGB darf nicht überspannt werden. Es wäre wirtschaftlich sinnlos, wenn nicht nur der Hersteller, sondern auch jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der Produkte treffen müsste. Der Händler ist also im Allgemeinen nicht verpflichtet, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit einer Ware bei gewissen Verwendungen vorzunehmen, weil er sich auf die ihm vom Produzenten gegebenen Hinweise verlassen darf, sofern er nicht aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an der Richtigkeit haben müsste.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Werkunternehmer. Demzufolge ist der Lieferant des Rohstoffs oder der Bestandteile des vom Schuldner zu fertigenden Werkes an sich nicht dessen Erfüllungsgehilfe, ist doch auch der Hersteller eines Werkes nicht verpflichtet, alle Rohstoffe selbst aufzuarbeiten oder alle Bestandteile selbst zu erzeugen. Der Endhersteller eines Produktes, der dessen fehlerhafte Teile nicht selbst erzeugt, ist im Allgemeinen vielmehr nur dann haftbar, wenn er den von einem Dritten gelieferten Teil nicht ausreichend kontrolliert oder den Zulieferer nicht sorgfältig auswählt.