OGH: Die für Minderjährige, die sich in Pflege und Erziehung ihrer demnach aufsichtspflichtigen Eltern befinden, entwickelten Grundsätze sind gleichermaßen auf Bewohner eines Jugendheims anzuwenden
§ 1309 ABGB
In seinem Beschluss vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 251/06x hat sich der OGH mit der Haftung nach § 1309 ABGB befasst:
OGH: Dass bei die Aufsichtspflicht für (auch mündige) Minderjährige und deren Aufsichtsbedürftigkeit betreffenden Fragen grundsätzlich keine Differenzierung danach vorzunehmen sein kann, ob die Aufsichtspflicht die Eltern oder andere Personen trifft, denen die Pflege des Minderjährigen obliegt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Gleichbehandlung von Minderjährigen, die von ihren Eltern betreut werden, einerseits und etwa von Bewohnern eines Jugendheims andererseits liegt völlig auf der Hand.
Der OGH hat bereits wiederholt judiziert, dass die elterliche Aufsichtspflicht nicht zwingend mit der Erreichung des 14. Lebensjahrs endet, sondern so lange andauert, als die Erziehungsbedürftigkeit besteht und noch keine Volljährigkeit gegeben ist Das Ausmaß der nötigen Obsorge richtet sich nach herrschender Meinung nach dem, was angesichts des Alters, der Eigenschaften und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen und der (auch wirtschaftlichen) Lebensverhältnisse der Aufsichtsführenden von diesen vernünftigerweise erwartet werden darf, wobei die Gefährlichkeit der Situation und ein allfälliges wiederholtes früheres Fehlverhalten zu berücksichtigen sind. Bestimmte Eigenschaften des Pflegebefohlenen können höhere Anforderungen rechtfertigen. Bei verhaltensgestörten oder geistig retardierten Kindern sind unter Umständen weitergehende Maßnahmen erforderlich.